Gebührenordnung (GOÄ, GOZ): 2,3- oder 3,5-facher Satz?

Markus Bauer • 22. Oktober 2024

Ein Arzt oder Zahnarzt kann den 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) nur unter bestimmten Umständen abrechnen.



  • Besondere Schwierigkeit
  • Wenn die Behandlung besonders schwierig oder zeitaufwendig ist.
  • Beispiele: komplizierte Operationen, schwierige Diagnosen.


  • Zeitaufwand
  • Bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand für die Behandlung.
  • Dies kann bei besonders gründlichen Untersuchungen oder langwierigen Eingriffen der Fall sein.


  • Besondere Umstände
  • Wenn die Behandlung unter erschwerten Bedingungen stattfindet.
  • Zum Beispiel bei Patienten mit Behinderungen oder bei Notfällen außerhalb der Praxis.


  • Besondere Qualifikationen
  • Spezielle Fachkenntnisse oder Erfahrungen des Arztes können eine höhere Abrechnung rechtfertigen.


  • Technischer Aufwand
  • Der Einsatz besonderer technischer Geräte oder Verfahren kann eine Erhöhung begründen.


  • Begründungspflicht
  • Der Arzt oder Zahnarzt muss die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes schriftlich begründen.
  • Die Begründung muss auf dem Rechnungsformular erfolgen.


  • Einzelfallbezogen
  • Die Abrechnung des 3,5-fachen Satzes muss für jede Leistung individuell gerechtfertigt sein.
  • Eine pauschale Erhöhung aller Gebühren ist nicht zulässig.


  • Patienteneinwilligung
  • In der Regel sollte der Patient vor der Behandlung über die höheren Kosten informiert werden.
  • Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben.



Es ist wichtig zu beachten, dass die Abrechnung des 3,5-fachen Satzes die Ausnahme und nicht die Regel sein sollte. Die meisten Leistungen werden im Bereich des 2,3-fachen Satzes abgerechnet.


Patienten sollten bei Fragen zur Abrechnung das Gespräch mit ihrem Arzt oder Zahnarzt suchen und sich die Gründe für eine Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz erklären lassen.

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